GewO § 161 – Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 161 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und des Unterscheidungsmerkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung betroffen ist, bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass diese Identifikationsmerkmale eingeführt worden sind, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
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