GewO § 5 – Zulassungsbeschränkungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 5 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
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