GewO § 15 – Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 15 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden.
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