GewO § 29 – Auskunft und Nachschau
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 29 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen, 1.die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreit sind,2.die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,3.die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs.
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