GewO § 33a – Schaustellungen von Personen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 33a GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
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