GewO § 33c – Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 33c GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
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