GewO § 33i – Spielhallen und ähnliche Unternehmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 33i GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.