GewO § 34 – Pfandleihgewerbe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 34 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
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