Compliance & Regulatory Monitor

GewO § 38 – Überwachungsbedürftige Gewerbe

(1) Bei den Gewerbezweigen 1.An- und Verkauf vona)hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,b)Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,c)Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,d)Edelsteinen, Perlen und Schmuck,e)Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe, 2.Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),3.Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,4.Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,5.Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,6.Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeugehat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs.

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