GewO § 45 – Stellvertreter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 45 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
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