GewO § 51 – Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 51 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden.
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