GewO § 55a – Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 55a GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer 1.gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;2.selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;3.Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr.
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