GewO § 55b – Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 55b GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. (2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen.
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