GewO § 55e – Sonn- und Feiertagsruhe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 55e GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr.
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