GewO § 56 – Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 56 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Im Reisegewerbe sind verboten 1.der Vertrieb vona)(weggefallen),b)Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,c)(weggefallen),d)Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,e)(weggefallen),f)elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,g)(weggefallen),h)Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,i)Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;2.das Feilbieten und der Ankauf vona)Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,b)Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;c)(weggefallen)3.das Feilbieten vona)(weggefallen),b)alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.