GewO § 56a – Wanderlager
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 56a GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus 1.Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder2.Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht. (2) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 3 anzuzeigen, wenn 1.auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und2.die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll, ist die Anzeige nach Satz 1 bei der für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Behörde abzugeben.
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