GewO § 59 – Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 59 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35 Abs.
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