GewO § 60 – Beschäftigte Personen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.