GewO § 60a – Veranstaltung von Spielen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 60a GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) (weggefallen) (2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.
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