GewO § 60b – Volksfest
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 60b GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr.
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