GewO § 60d – Verhinderung der Gewerbeausübung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 60d GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs.
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