GewO § 65 – Ausstellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 65 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
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