GewO § 66 – Großmarkt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 66 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
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