GewO § 68 – Spezialmarkt und Jahrmarkt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 68 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. (2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
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