GewO § 69b – Änderung und Aufhebung der Festsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 69b GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln. (2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs.
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