GewO § 71a – Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 71a GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.
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