GewO § 105 – Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 105 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
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