GewO § 133 – Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 133 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. ----- *)Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs.
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