GewO § 139b – Gewerbeaufsichtsbehörde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 139b GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu.
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