GewO § 144 – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 144 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne die erforderliche Erlaubnisa)(weggefallen),b)nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,c)nach § 33a Abs.
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