GewO § 145 – Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 145 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2a)eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oderb)eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,2.einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,2a.entgegen § 57 Abs.
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