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GewO § 146 – Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Anordnunga)nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,b)nach § 35 Abs.

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