GewO § 147 – Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 147 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs.
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