GewO § 148 – Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 148 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs.
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