GewO § 148a – Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 148a GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 oder 2 der Makler- und Bauträgerverordnung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.
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