GewO § 150 – Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 150 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.
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