GewO § 151 – Eintragungen in besonderen Fällen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 151 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) In den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b ist die Eintragung auch bei 1.dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person,2.der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person,die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen, in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr.
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