GewO § 152 – Entfernung von Eintragungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 152 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung oder ein nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr.
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