GewO § 153 – Tilgung von Eintragungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 153 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Die Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist 1.von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,2.von fünf Jahren in den übrigen Fällenzu tilgen.
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