GewO § 153a – Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 153a GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr.
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