GewO § 156 – Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 156 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.