GewO § 55f – Haftpflichtversicherung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 55f GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr.
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