GewO § 147a – Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 147a GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig 1.Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder 2.Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen zu erwerben. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.