GewO § 148b – Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 148b GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Wer gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in § 147a Abs.
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