Compliance & Regulatory Monitor

GewO § 11 – Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung

(1) Die zuständige öffentliche Stelle erhebt personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind. Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen 1.gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren,2.Insolvenzverfahren,3.steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder4.ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen.

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