GewO § 150b – Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 150b GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist. (2) Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluß der Auskunft erheblich überwiegt.
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