GewO § 107 – Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 107 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen. (2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.
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