GewO § 108 – Abrechnung des Arbeitsentgelts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 108 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten.
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