GewO § 109 – Zeugnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 109 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten.
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