GewO § 110 – Wettbewerbsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 110 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
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